A. Geltung der Bedingungen
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1.
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Soweit das schriftliche Angebot seitens der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich anderslautende Regelungen trifft, gelten die nachfolgenden Leistungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften. Geschäftsbedingungen des Abfall- / Reststofferzeugers (nachfolgend Auftraggeber) finden keine Anwendung. Abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt sind und von der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt werden.
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2.
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Die Unwirksamkeit einzelner Leistungsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.
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3.
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Gerichtsstand ist Tecklenburg.
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B. Angebot und Annahme des Vertrags
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1.
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Verträge kommen grundsätzlich mit den zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Konditionen der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG zustande. Sie werden dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zur Verfügung gestellt.
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2.
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Ändern sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Entsorgungskosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Der Änderungsbetrag wird in der jeweils tatsächlich anfallenden Höhe an den Auftraggeber weitergegeben.
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3.
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Soweit nicht anders angegeben, ist die Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG an die in ihrem Angeboten enthaltenden Preise 30 Tage gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
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C. Inhaltsstoffe und Beladung
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1.
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In die Container darf ausschließlich das zuvor mit der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG vereinbarte Material eingeladen werden.
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2.
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Mit Sonderabfällen, Flüssigkeiten und wassergefährdenden Stoffen darf ein Container nicht beladen werden.
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3.
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Sämtliche Materialien müssen frei von ionisierender Strahlung sein, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stoffes hinausgeht.
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4.
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Sämtliche Materialien müssen frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sein.
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5.
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Asbesthaltige Stoffe können nach vorheriger Absprache mit der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG in den Container eingefüllt werden.
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6.
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Bei oben genannten Mängeln ist das entsprechende Material vom Auftraggeber zurückzunehmen.
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7.
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Grundsätzlich sind die Container nicht über die Seitenwände hinaus zu beladen.
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8.
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Bei Überladung darf der Fahrer den Abtransport verweigern. Die angefallenen Kosten trägt der Auftraggeber.
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D. Leistungspflicht bei der Übernahme von Abfall und Reststoffen
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1.
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Die Übernahme der Abfall / Reststoffe setzt eine wirksame ausdrückliche Annahmeerklärung für diese Stoffe voraus. Mit der Übernahme gehen Abfall / Reststoffe in das Eigentum der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG über. Die Pflicht zur Übernahme von Abfall / Reststoffen ruht, solange die Entsorgung oder die Verwertung aus Gründen, die die Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann oder sonstige, nicht unerhebliche Leistungshindernisse bestehen.
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2.
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Die Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
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E. Abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers
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1.
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Die von der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG übernommenen Vertragspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfallstoffe oder zu verwertenden Reststoffe.
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2.
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Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfall / Reststoffe allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen.
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3.
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Die Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Annahme von Abfall / Reststoffen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen und den Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.
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F. Gewicht
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1.
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Für die Abrechnung ist das von der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG ermittelte Nettogewicht maßgebend.
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2.
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Beim Ankauf von Rohstoffen sind Globalabzüge für Verschmutzungen und Anhaftungen nach Schätzung zur Ermittlung des Abrechungsgewichts möglich.
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G. Standdauer und -gebühren
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1.
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Die Standdauer des Containers hängt von den individuellen Vereinbarungen ab.
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2.
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Die Standdauer beginnt mit dem Tag der Stellung und endet mit dem Tag der Abholung des Containers.
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3.
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Falls keine individuellen Vereinbarungen getroffen werden gilt grundsätzlich eine kostenfreie Standdauer von einer Woche.
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4.
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Wird die vereinbarte Standdauer überschritten, so kann die Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG Standgebühren in Höhe von 5.- € pro Tag erheben.
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H. Gewässerschadenshaftpflicht
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1.
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Überschreitet die Standdauer des Containers 6 Monate bzw. steht dem Auftraggeber laufend ein Container zur Verfügung, so fällt pro Jahr eine Gewässerschadenshaftpflichtversicherung an. Diese ist vom Auftraggeber zu tragen.
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I. Zahlungsbedingungen
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1.
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Anzahlungen bei Stellung und Abholung des Containers sind grundsätzlich möglich und liegen im Ermessen der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG.
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2.
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Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet den Rechnungsbetrag 14 Tage nach Erhalt der Rechnung netto zu begleichen.
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3.
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Handelt sich bei der abgefahrenen Ware um Rohstoffe, so wird der Gegenwert durch die Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG zum Ende des Monats mit Scheck oder nach Wahl in bar beglichen.
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J. Weigerkosten
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1.
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Die der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG bei Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Gründen entstehenden Kosten werden als Weigerkosten dem Auftraggeber in Höhe der gültigen Vereinbarung berechnet. Ferner trägt der Auftraggeber Stand-, Liege- und Transportkosten die durch Beanstandung entstehen.
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2.
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Beim Auffinden von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen oder geschlossenen Hohlkörpern kann die Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG den Auftraggeber mit einer Fundprämie belasten.
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K. Haftungsbeschränkung
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1.
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Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG als auch gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
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L. Nutzeisen und sonstige Waren
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1.
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Das Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Firmeneigentum.
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2.
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Bei Verarbeitung und Vermischung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
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3.
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Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer dem Lieferanten Miteigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsware überträgt und das der Käufer sie für diesen unentgeltlich verwahrt.
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4.
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Für die Berechnung der Ware ist das von der Firma B. Lewedag GmbH & Co. KG ermittelte Nettogewicht maßgebend.
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